Zunächst hatte der Mieter die unmittelbare Auszahlung der Leistungen (Miete und Heizkosten) an den Vermieter zugestimmt. Später beantragte der Mieter die Überweisung des Geldes auf sein eigenes Konto. Diesem Antrag folgte das zuständige Jobcenter. Daraufhin kam es offenbar zu Zahlungsausfällen. Der Mieter erhielt zwar das Geld vom Jobcenter, zahlte aber dem Vermieter weder die Miete noch die Betriebskostenvorauszahlungen. Daraufhin verklagte der Vermieter das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstand. Zugleich beantragte der Vermieter, dass das Jobcenter wie anfangs die laufende Miete und die Vorauszahlungen auf die Heizkosten wieder auf das eigene Konto überweisen sollte.
Das bayerische Landessozialgericht (LSG) bestätigte in der Berufsinstanz die Entscheidung des Sozialgerichts München (Aktenzeichen: L 7AS 263/15). Begründung: Aus der Direktzahlung der Wohnungsmiete auf Grundlage des Hartz IV-Gesetzes folge kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.
Zudem sei eine Verwaltungsentscheidung nötig dahingehend, ob die mietvertragliche Abtretung von ALG II-Leistungen (= der Miete) an den Vermieter im „wohlverstandenen Interesse“ des Hartz IV-Empfängers liege. Im vorliegenden Fall gab es keine entsprechende Verwaltungsentscheidung.