Jobcenter übernimmt Umzugskosten

Ein Umzug ist nicht nur mit viel Zeit und Stress sondern auch mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Dies gilt vor allem für Menschen, denen keine großen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Ein Dach über dem Kopf gehört jedoch für jeden zu einem würdigen Leben dazu. Daher übernehmen die Behörden für Menschen, die HartzIV beziehen, nicht nur die Miete, Heiz- und Nebenkosten sondern unter Umständen auch einige beim Umzug anfallende Kosten.

Viele Menschen, darunter auch Betroffene selbst, glauben, dass ein Umzug von Hartz IV-Beziehern immer durch das zuständige Jobcenter genehmigt werden muss. Diese Annahme ist jedoch falsch, da für jeden Menschen ein grundlegendes Recht auf Wohnorts- und Wohnungswechsel besteht. Gleiches gilt demnach auch für Bezieher von ALG II. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene nur in eine andere Wohnung, ein anderes Viertel oder sogar in eine andere, weit entfernte Stadt ziehen möchte.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Umzug, der ohne triftigen Grund und ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters stattfindet, einen Anspruch auf Kostenübernahme verringert. D.h. wurde der Umzug nicht zunächst bei der zuständigen Behörde angemeldet und durch diese genehmigt, muss das Jobcenter keine Umzugskosten des Hartz-Empfängers übernehmen. Holt sich der Betroffene jedoch eine Genehmigung, bevor er den Mietvertrag unterschrieben hat, kann er einen Antrag auf Erstattung der Umzugskosten einreichen.

Allerdings müssen bei einem Umzug für Hartz IV-Empfänger plausible und wichtige Gründe vorliegen, die diesen begründen. Nur dann genehmigt das Jobcenter den Umzug und unterstützt die Betroffenen mit finanziellen Leistungen. Folgende Gründe zählen laut SGB II dazu:

  • Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt
  • Schimmelbefall in der alten Wohnung
  • Gesundheitliche Einschränkungen weil bspw. das Treppensteigen nicht mehr möglich oder die Wohnung nicht behindertengerecht eingerichtet ist
  • Unzureichender Wohnraum aufgrund von Familienzuwachs
  • Veränderung der Lebensverhältnisse durch Trennung, Heirat oder Scheidung
  • Kündigung durch den Vermieter, z.B. wegen Eigenbedarf (darf also nicht durch den Mieter verschuldet sein)

Unter besonderen Umständen kann es sogar dazu kommen, dass der Betroffene vom Jobcenter zu einem Umzug aufgefordert wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mietkosten für die Wohnung enorm ansteigen oder der Mieter allein in einer sehr großen Wohnung wohnt, die er für sich allein gar nicht benötigt.

Wer jedoch nicht vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert wird, muss den Umzug anmelden. Sobald die Genehmigung durch das Jobcenter eingegangen ist, übernimmt dies die Kosten für den Umzug in Eigenregie. Zwar müssen Empfänger von ALGII den Umzug selbst organisieren und dementsprechend auch alle Möbel selbst transportieren, jedoch kann aus schwerwiegenden, wie gesundheitlichen Gründen, ein Umzugsunternehmen engagiert werden. Diese Kosten kann sich der ALG II – Empfänger dann erstatten lassen. In einem solchen Fall verlangen die Behörden allerdings einen Kostenvoranschlag von mindestens drei unterschiedlichen Unternehmen. Auch die Kosten für Erneuerungen und Schönheitsreparaturen, die nach dem Auszug anfallen, werden in der Regel vom Jobcenter übernommen.

Weitere Informationen zum Thema „Umzugskostenerstattung“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4hilfthartz4.de viele weitere Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Wohnung& Miete, Job& Bewerbung sowie Jobcenter. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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