Hartz IV-Leistungen: Anschaffung eines Gasofens kann dazugehören

Bezieher von Hartz IV-Leistungen erhalten vom Jobcenter in der Regel die Kosten der Unterkunft. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob das Jobcenter bei einem Azubi auch die Anschaffung eines Gasofens übernimmt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der die Voraussetzungen für Zuschussleistungen für Auszubildende nach SGB II erfüllte. Hintergrund: Azubis erhalten zwar grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II. Allerdings haben sie Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft (Miete) und Heizung.

Im Mietvertrag war erwähnt, dass die Wohnung zwar über einen Gasanschluss verfügte, allerdings nicht über eine Heizung (= Gasofen). Der Azubi schickte dem Jobcenter, wie von diesem verlangt, drei konkurrierende Angebote für den Kauf eines Gasofens. Das Jobcenter lehnte die Kostenerstattung ab. In der Berufungsinstanz hob das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das negative Urteil der Vorinstanz, des Sozialgerichts Speyer, unter dem Aktenzeichen L 6 AS 573/12 B ER auf.

So urteilte das Landessozialgericht Rheinland Pfalz

Nach Meinung der rheinland-pfälzischen Landessozialrichter macht eine Heizung, im vorliegenden Fall der Gasofen, eine Wohnung erst bewohnbar. Dementsprechend handelt es sich bei der Anschaffung eines Gasofens NICHT um eine sognannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft, die durch die laufenden Leistungen auf Grundlage SGB II abgedeckt sind.

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