Klage beim Sozialgericht: Darauf sollten Sie achten

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Jobcenter – so zum Beispiel, wenn nicht der volle Umfang von Leistungen gewährt wird oder auch der Leistungsbescheid fehlerhaft ist. Was Hartz-IV-Empfänger in solch einem Fall tun können, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

Sind Betroffene der Meinung, dass ihr Hartz-IV-Bescheid fehlerhaft ist, sollte zunächst Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden, damit eine erneute Überprüfung der Sachlage erfolgen kann. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.

Was muss die Klage beinhalten?

Eine Klage aufgrund eines erfolglosen Widerspruchs muss stets beim örtlich zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des fehlerhaften Leistungsbescheides beziehungsweise – im Falle eines vorhergehenden Widerspruchsverfahrens – innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des Widerspruchsbescheides geklagt werden kann. Diese Frist bezieht sich dabei auf den Zugang der Klage bei Gericht, nicht nur auf das Absenden derselben.

Eine solche Klage ist zudem stets in Schriftform einzureichen. Darin müssen Angaben zur betroffenen Person gemacht werden sowie eine Erläuterung des Sachverhalts erfolgen. Folgende Inhalte sind wichtig:

  • Namen, Anschrift und Telefonnummer des Leistungsbeziehers
  • Datum der Klageschrift
  • Datum des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides, auf dem die Klage beruht
  • Angabe des zuständigen Jobcenters
  • Aktenzeichen des Verfahrens
  • Erklärung des Sachverhalts und der Klage
  • Unterschrift des Klägers
  • Kopie des angefochtenen Bescheides und ggf. des Widerspruchsbescheides

Wer es sich jedoch nicht zutraut, den Antrag schriftlich zu verfassen, kann auch persönlich vor dem Gericht erscheinen, bei dem alternativ eine sogenannte Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. Hierdurch muss keine gesonderte Anklage mehr eingereicht werden.

Was kostet die Klage?

Eine Klage vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei; Gerichts- oder Prozesskosten fallen nicht an. Wird jedoch der Rechtsbeistand eines Anwaltes hinzugezogen, müssen die Betroffenen die Kosten hierfür selbst aufbringen. Unter Umständen dafür aber Prozesskostenhilfe beantragt werden, um die Aufwendungen zu minimieren. Diese wird allerdings nur dann bewilligt, wenn bei der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Wird ein Anwalt benötigt?

Ein Anwalt ist für das Aufsetzen der Klage vor dem Sozialgericht nicht zwingend erforderlich. Somit wird jedem – auch Hartz-IV-Empfängern, denen nicht so viele finanzielle Mittel zur Verfügung stehen – die Möglichkeit gegeben, ohne Verluste die Klage in schriftlicher Form einzureichen oder gegebenenfalls, wie bereits beschrieben, persönlich vorzusprechen, um die ihnen zustehenden Leistungen einzufordern.

Weitere Tipps zum Thema hat die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. für Sie zusammengestellt.

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