Ablehnung eines Umzugs durch das Jobcenter

Wer ALGII bezieht, bekommt in der Regel die Kosten für einen Umzug vom Jobcenter erstattet. Als Ausgleich dafür, muss dieser jedoch vom Jobcenter genehmigt werden. Doch was, wenn der Umzug abgelehnt wird? Der folgende Text klärt auf.

Wer als Bezieher von ALGII umziehen will, muss dies vor dem Jobcenter mit einem triftigen Grund rechtfertigen können. Ein Umzug, weil dem Betroffenen die Wohnung nicht mehr gefällt, ist in der Regel nicht möglich. Ebenso vielfältig, wie die Gründe für einen Umzug, können auch die Gründe des Jobcenters zur Ablehnung dessen sein. Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für eine Wohnung von Hartz IV-Beziehern nur dann, wenn diese als angemessen betrachtet wird. So kann eine einzelne Person keine Familienwohnung beziehen. Ändern sich jedoch die familiären Verhältnisse, hat der Betroffene sechs Monate Zeit, um sich eine neue Wohnung zu suchen. Dies ist zumindest der Fall, insofern das Jobcenter dem Umzug zustimmt.

Findet ein Umzug ohne die Genehmigung statt, bedeutet das üblicherweise, dass die Behörden die Kosten für die Miete der neuen Wohnung nicht übernehmen. Was in einer solchen Situation zutun ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies hängt von den jeweiligen Umständen ab. So müssen beispielsweise die Haushaltsgröße des Betroffenen sowie der örtliche Mietspiegel oder ersatzweise die örtlichen Vergleichsmieten berücksichtigt werden. In Härtefällen weicht das Jobcenter bis zu zehn Prozent von seinen Vorgaben ab und entscheidet dann zu Gunsten des Leistungsempfängers.

Wurde der Umzug dennoch abgelehnt, stehen dem Leistungsbezieher mehrere Möglichkeiten offen. So kann gegen die Entscheidung des Jobcenters Widerspruch eingelegt werden. Daraufhin muss das Jobcenter die Umstände und die Entscheidung erneut prüfen und diese daraufhin eventuell revidieren. Betroffene können, wenn nötig, dazu einen Anwalt für Sozialrecht zu Hilfe rufen, der sie über die entsprechenden Möglichkeiten ausführlich informiert. So hilft er beispielsweise bei der korrekten und ausführlichen Formulierung eines Widerspruchs und prüft, ob dieser überhaupt möglich ist.  Um den Anwalt finanzieren zu können, besteht für Hartz IV-Empfänger der Anspruch auf Beratungshilfe. Sollten Betroffene jedoch auf einen Anwalt und einen Widerspruch verzichten wollen, besteht die Option, die Entscheidung zu akzeptieren und sich erneut auf die Wohnungssuche zu begeben.

Weitere Informationen zum Thema „Hartz IV und abgelehnter Umzug“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4.de viele weitere Ratgeber, eBooks und Informationen zu Themen, wie Wohnung & Miete, Hartz IV-Finanzen sowie Jobcenter. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Nach oben scrollen