Ortsabwesenheit bei Hartz-4-Bezug – Muss das Jobcenter Bescheid wissen?

Bezieher von Hartz 4 haben ebenso wie normale Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Hierbei handelt es sich um eine Ortsabwesenheit, die für 21 Tage beim Jobcenter beantragt werden kann. Wird diese aber in Anspruch genommen ohne das Jobcenter vorab zu informieren, kann dies Sanktionen oder sogar Leistungskürzungen zur Folge haben. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. klärt auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal auf. – Isabel Frankenberg

Empfänger von Sozialleistungen steht laut den Vorgaben der Sozialgesetzbücher (SGB) ein Urlaubsanspruch von 21 Kalendertagen zu. Sowohl das SGB II als auch III regeln jedoch auch, dass dieser Anspruch vom zuständigen Jobcenter genehmigt werden muss. Das bedeutet also, dass die Leistungsempfänger zunächst einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen müssen, der dann vom Jobcenter bestätigt werden muss. Den Urlaub lediglich anzukündigen, reicht also nicht aus. 

Im SGB II ist die Ortsabwesenheit in § 7 Absatz 4a geregelt. Laut diesem Paragraphen haben Leistungsempfänger einen Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen. Hierzu zählen jedoch auch Feier- sowie Sonntage. Benötigen die Betroffenen eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit, die mehr Zeit in Anspruch nimmt, kann dies das Jobcenter in Ausnahmefällen genehmigen. Das SGB II sieht hierfür z.B. Bildungsreisen oder Kuraufenthalte als plausiblen Grund vor. 

Allerdings sollten Antragsteller beachten, dass die Leistungen (sowohl Arbeitslosengeld I als auch II) nur bis zum Ende der dritten Woche gezahlt werden. Dauert die Ortsabwesenheit länger als sechs Wochen an, fallen die Leistungen zudem bereits ab dem ersten Tag weg. Die Leistungsbezieher müssen sich nach ihrer Rückkehr dann außerdem erneut arbeitslos melden. 

Wird das Gehalt lediglich durch Hartz 4 aufgestockt, muss die Ortsabwesenheit dem Jobcenter nicht mitgeteilt oder bei diesem beantragt werden. In allen anderen Fällen muss das Jobcenter eine solche genehmigen. Das gilt auch, wenn es sich bei der Ortsabwesenheit lediglich um ein Wochenende handelt. Außerdem muss immer ein wichtiger Grund vorliegen, aus dem die Ortsabwesenheit resultiert. 

Eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung durch das Jobcenter besteht darin, dass die Ortsabwesenheit die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht behindern darf. Deshalb müssen z.B. Teilnahmen an medizinischen Versorgungen oder Maßnahmen nachgewiesen werden. Das Jobcenter genehmigt die Ortsabwesenheit dann z.B., wenn diese dem Zweck der Kur oder Rehabilitation bei einer Krankheit dient. 

Doch auch bei der Teilnahme an Veranstaltungen, die dem öffentlichen Interesse dienen oder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, kann die Abwesenheit genehmigt werden. Liegt keiner dieser Gründe vor, kann der Betroffene dennoch versuchen, eine Genehmigung zu erhalten. Dies ist entweder online, telefonisch beim Jobcenter oder durch eine persönliche Absprache mit einem Sachbearbeiter möglich. 

Melden die Leistungsempfänger die Ortsabwesenheit nicht an oder erhalten sie keine Genehmigung und fahren dennoch in den Urlaub, entfallen die Leistungen für den Zeitraum, in dem die Betroffenen nicht erreichbar waren. Damit das Jobcenter zudem nicht vermuten kann, dass der Urlaub unerlaubt verlängert wurde, müssen sich Leistungsbezieher direkt nach der Ankunft beim Jobcenter melden. Tun sie dies nicht, erfolgt eine Kürzung des Regelsatzes um 10%. 

Weitere Informationen zum Thema „Ortsabwesenheit bei Hartz4-Bezug“ finden Sie unter www.hartz4.net. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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