Können Hartz IV-Empfänger Wohngeld erhalten?

Wer nur ein geringes Einkommen aufweisen kann, kann davon in der Regel nicht für seine Miete aufkommen. Daher erhalten die Betroffenen Wohngeld, wobei es sich um eine Sozialleistung handelt, die einen Zuschuss zur Miete darstellt. Jedoch hat nicht jeder Anspruch auf diese Leistungen. Dazu bedarf es bestimmten Voraussetzungen.

Das Wohngeld stellt, wie schon erwähnt, eine Sozialleistung für einkommensschwache Menschen dar. Von dieser soll die Miete bezahlt werden und somit eine sichere Unterkunft gewährleistet werden. Wer Anspruch auf solche Leistungen hat, ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Die Höhe des jährlichen Einkommens,
  • die monatlichen Mietausgaben und
  • Anzahl und Einkommen der Personen, die mit dem Antragsteller in einer Wohnung leben

Zudem besteht in der Regel nur ein Anspruch auf Wohngeld, wenn dem Betroffenen zusätzlich keine weiteren Leistungen gezahlt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Betroffene seinen Antrag ausfüllen und bei der zuständigen Wohngeldbehörde einreichen. Der Antrag fordert detaillierte Angaben zum Wohnverhältnis sowie dem monatlichen Einkommen und der Miete. Weiterhin müssen verschiedene Dokumente, wie Lohnbescheinigungen, der Mietvertrag und Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen, beigefügt werden.

Nachdem der Antrag eingereicht wurde, haben die Behörden Zeit diesen zu prüfen. Wird er bewilligt, erhält der Antragsteller in der Regel Wohngeld für die nächsten zwölf Monate. Nach diesem Zeitraum kann ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden. Wie hoch das Wohngeld ausfällt, kann jedoch nicht genau gesagt werden, da die Summen individuell und von Einzelfällen abhängig sind. Hier spielen wieder die oben genannten Faktoren eine wichtige Rolle. Doch können auch Hartz IV-Empfänger Wohngeld erhalten?

Sowohl das Wohngeld als auch Hartz IV sind Sozialleistungen, auf die Hilfsbedürftige einen Anspruch haben. Da aber Wohngeld nur ausgezahlt werden kann, wenn keine weiteren Sozialleistungen bezogen werden, schließen sich diese grundsätzlich erst einmal aus. Während es sich bei Wohngeldbeziehern um Menschen handelt, die über ein eigenes Einkommen verfügen, welches jedoch nicht für die Miete ausreicht, handelt es sich bei Hartz IV um eine Hilfeleistung, die durch den monatlichen Regelsatz die Grundsicherung eines Arbeitslosen gewährleistet. Ist also ein ausreichendes Einkommen vorhanden, um den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dient das Wohngeld lediglich als finanzieller Zuschuss. Daher können Hartz4 und Wohngeld niemals gleichzeitig bezogen werden.

Dass kein Wohngeld für Hartz IV-Empfänger existiert, bedeutet jedoch nicht, dass diese ihre Wohnung aus dem Hartz IV-Regelsatz finanzieren müssen. Dies wird im § 22 SGB II geregelt, laut dem ein Anspruch auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht. Um eine solche Unterkunfts- und Heizkostenübernahme zu erhalten, ist es jedoch wichtig, dass diese als angemessen angesehen wird. Dabei spielen neben der Wohnungsgröße auch die Mietkosten eine wichtige Rolle. Zudem wird betrachtet, wie viele Personen auf wie vielen Quadratmetern leben. Ob diese Zahlungen vom Jobcenter übernommen werden, ist also von vielen Faktoren abhängig, so z.B. auch der Mietspiegel der Region, welcher je nach Ort und Bundesland stark variiert.

Weitere Informationen zum Thema „Wohnungsgeld für Hartz IV-Empfänger“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitslosenselbsthilfe.org viele weitere Informationen, eBooks und Ratgeber zu Themen, wie ALGI und ALGII. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. 

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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