Können Hartz-4-Empfänger in einer Wohngemeinschaft leben?

In Deutschland wird es immer schwieriger eine Wohnung zu finden. Gerade in großen Städten ist der Wohnraum meist knapp bemessen. Hohe Mietpreise führen außerdem dazu, dass viele Menschen bei der Wohnungssuche eingeschränkt werden.

Dies trifft vor allem auch auf Hartz-4-Empfänger zu. Diese müssen bei der Wohnungssuche darauf achten, dass Größe und Miete der neuen Bleibe vom Jobcenter als „angemessen“ eingestuft werden. Die Angemessenheit richtet sich maßgeblich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, sowie dem örtlichen Mietspiegel.

Findet sich keine passende Bleibe, kann es gerade für alleinstehende Arbeitslose eine Option darstellen, eine Wohngemeinschaft zu gründen bzw. in eine bestehende einzuziehen. Aber dürfen Hartz-4-Beziehende überhaupt in einer Wohngemeinschaft leben oder wirkt sich das auf den Regelsatz aus?

Grundsätzlich können Menschen, die Arbeitslosengeld 2 beziehen, in einer Wohngemeinschaft leben. Doch auch hierbei gilt, dass die Miete in einem angemessenen Rahmen liegen muss, damit diese vollständig vom Jobcenter übernommen wird.

Zu diesem Zweck muss ein Miet- bzw. Untermietvertrag beim Sachbearbeiter vorgelegt werden, aus welchen genau ersichtlich wird, wie hoch die Kosten für die Kaltmiete ausfallen. Auch die Nebenkosten werden berücksichtigt und bei Angemessenheit vom Jobcenter übernommen.

Liegt eine Wohngemeinschaft vor, deren Mitglieder weder verwandt miteinander sind, noch in einem anderen persönlichen Verhältnis, wie einer Beziehung, zueinander stehen, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Regelsatz der Betroffenen.

Hierbei ist vor allem die Unterscheidung zu einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft entscheidend. Diese wird von Personen gebildet, bei denen ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen“, erkennbar ist.

Davon ist beispielsweise bei Familien auszugehen, wenn diese zusammen in einer Wohnung leben. Handelt es sich nämlich um eine Bedarfsgemeinschaft, wirkt sich dieser Umstand auf den Regelsatz aus.

Bei einer Bedarfsgemeinschaft ändern sich auch die Richtwerte für den angemessenen Wohnraum. Stehen einem alleinstehenden Hartz-4-Empfänger beispielsweise 50 qm zu, sind es bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen 60 qm.

Viele Paare, die zusammenziehen wollen, stehen häufig vor der Frage, wie sich eine gemeinsame Wohnung auf die Hartz-4-Ansprüche auswirken würde. In einer Bedarfsgemeinschaft werden nämlich Einkommens- und Vermögenswerte beider Mitglieder berücksichtigt, wenn berechnet wird, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 besteht.

Bezieht ein Partner Hartz 4, während der andere einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, kann es also passieren, dass der Hartz-4-Anspruch gemindert wird, wenn beide gemeinsam eine Wohnung beziehen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, zunächst eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe zu bilden.

Das Jobcenter gesteht Paaren, die erstmalig zusammenwohnen eine Art Probejahr zu. In diesem gelten sie noch nicht als Bedarfsgemeinschaft. Weitere nützliche Informationen zur Bedarfs- und Wohngemeinschaft bei Hartz-4-Bezug finden Sie auf dem Ratgeberportal hartz4.net

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