Jobcenter muss Mieterhöhung wegen Modernisierung zahlen

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Wohnungsmiete nach einer Modernisierung erhöht werden. Bei Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter den Mietzuschlag übernehmen. So ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es in letzter Instanz um zwei Fragen. Nämlich: Muss das Jobcenter eine Mieterhöhung, mit der ein Hartz IV-Empfänger nach einer Modernisierung konfrontiert wird, grundsätzlich übernehmen? Und falls ja, gilt das selbst, wenn die Modernisierung der Mietwohnung auf Wunsch des Hartz IV-Empfängers erfolgte?

Infolgedessen wurde die Monatsmiete um knapp 30 Euro erhöht. Als Leistungsempfänger nach Hartz IV beantragte der Mieter beim Jobcenter die Übernahme des Mietzuschlags. Das Jobcenter lehnte ab. Das Sozialgericht Berlin verneinte den Anspruch des Hartz-IV-Empfängers gegenüber dem Jobcenter. Das Bundessozialgericht (BSG) gab dem Mieter in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen B 4 AS 32/12 R Recht.

Weshalb das Jobcenter eine Mieterhöhung nach der Modernisierung übernehmen muss

In seiner Urteilsbegründung verwies das Bundessozialgericht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II, wonach das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen muss. Vorausgesetzt, dass diese Kosten angemessen sind. Durch diesen Paragrafen, so das BSG, seien sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die entweder aus dem Mietvertrag resultierten oder sich aus getroffenen Vereinbarungen mit dem Vermieter ergäben. Folge: Sobald der Wohnungseigentümer und Vermieter die Modernisierungskosten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über eine Mieterhöhung auf den Mieter abwälze, gehöre dies zur vertraglich geschuldeten Miete.

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